Seit dem 16.09.2024 werden die deutschen Außengrenzen verschärft kontrolliert. Begründet werden diese Maßnahmen mit dem Schutz der inneren Sicherheit und der Einschränkung der „irregulären Migration” (siehe dazu Faktencheck #1).1

Im Gegensatz dazu, steht das Schengener Abkommen. Dieses besagt, dass innerhalb des Schengen-Raums grundsätzlich im Sinne des Grundsatzes der Freizügigkeit keine Personengrenzkontrollen stattfinden dürfen.2 Zu den sogenannten „Schengen Staaten” gehören alle EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme von Irland. Zusätzlich dazu sind auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein Teil des Schengener Abkommens.3

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen laut dem Schengener Abkommen Grenzkontrollen stattfinden. Dafür muss eine ernste Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Land vorliegen. Diese Maßnahme darf höchstens 30 Tage andauern oder so lange, wie die ernste Bedrohung besteht. Eine Verlängerung ist möglich - insgesamt jedoch nur bis zu sechs Monaten. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Versagen des gesamten Schengen-Systems) können länger anhaltende Grenzkontrollen erlaubt werden, maximal jedoch bis zu zwei Jahren.2

Eine ernsthafte Bedrohung liegt nach dem Schengener Grenzkodex in Fällen von terroristischen Anschlägen oder gesundheitlichen Notlagen vor. Migrationsbewegungen gelten dem Abkommen zufolge nicht grundsätzlich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit.2 Nur wenn es plötzlich zu einem starken Anstieg der Migration kommt und die Behörden dadurch in Bezug auf Ressourcen und Kapazitäten überfordert sind, können Grenzkontrollen gerechtfertigt sein.4

Da die Zahl der Asylantragstellungen seit Anfang 2024 rückläufig ist, stellt sich die Frage, ob die derzeit anhaltenden Grenzkontrollen tatsächlich durch eine „Notlage" legitimiert werden können.5 Dennoch wurden die Kontrollen an den deutschen Außengrenzen im März 2025 unter Berufung auf eine „Notlage” um weitere sechs Monate verlängert.1 Fest steht: Der Europäische Gerichtshof hat die Verlängerung der Grenzkontrollen in solchen Fällen bislang nie als rechtmäßig anerkannt.6

 

1 BMI - Presse - Bundesinnenministerin Faeser ordnet Verlängerung der Grenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen für weitere sechs Monate an

2 Verordnung - 2016/399 - EN - schengener grenzkodex - EUR-Lex Artikel 25 bis 29

3 Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens? - Auswärtiges Amt

4 Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

5 Asylanträge Deutschland 2025| Statista

6 Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht (Expert Opinion about the Requirements and Legal Effects of Exceptional Deviations from the Asylum Acquis under Article 72 Treaty on the Functioning of the European Union) by Daniel Thym :: SSRN

 

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