Faktencheck #7
Umgangssprachlich wird der Begriff „Flüchtling” häufig als Synonym für geflüchtete Personen verwendet. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine rechtliche Bezeichnung, die einen speziellen Schutzstatus beschreibt. Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen.1 Der Schutz von Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, ist im nationalen Recht, in der Genfer Flüchtlingskonvention und im Europarecht geregelt.2 Es gibt vier unterschiedliche Schutzformen, die wir im Folgenden erklären.
- Flüchtlingsschutz
Das internationale Abkommen der Genfer Flüchtlingskonvention legt fest, wer den Flüchtlingsschutz erhält und welche Rechte diese Person hat. Besonders wichtig ist das Prinzip „non-refoulement“, das besagt, dass kein Mensch in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm Verfolgung droht.2
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als „Flüchtling”, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer “Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung” außerhalb ihres Heimatlandes befindet (§ 3 AsylG).
Wenn eine Person in Deutschland als „Flüchtling” anerkannt wird, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.1
- Subsidiärer Schutz
Personen, die keinen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, aber trotzdem von einem „ernsthaften Schaden” bedroht sind, können den sogenannten subsidiären Schutz erhalten ( 4 AsylG). Ein „ernsthafter Schaden” ist z.B. Folter, unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder eine individuelle Bedrohung durch einen bewaffneten Krieg. Die rechtliche Grundlage für den subsidiären Schutz ist die Europäische Qualifikationsrichtlinie.
In der Praxis wir der subsidiäre Schutz besonders Menschen zuerkannt, die aus Kriegsgebieten fliehen, aber nicht alle Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.2 Voraussetzung ist, dass die Person im Herkunftsland keinen Schutz finden kann.
Wer subsidiären Schutz erhält, hat ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. - Asylrecht nach dem Grundgesetz
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht (§ 16a GG). Allerdings wurde dieses in den 1990er Jahren durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt, sodass es heute nur noch in bestimmten Ausnahmefällen gilt.
Ein Ausschlusskriterium für das Asylrecht nach dem Grundgesetz ist die Einreise nach Deutschland über einen sogenannten „sicheren Drittstaat”. Da alle Nachbarländer Deutschlands „sichere Drittstaaten” sind, haben fast alle Menschen, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen, keinen Anspruch mehr auf Asyl nach dem Grundgesetz.2
- Nationales Abschiebungsverbot
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch sogenannte nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Diese greifen, wenn jemand keinen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz hat, aber trotzdem nicht abgeschoben werden darf.
Solche Verbote beziehen sich auf Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen oder wenn die Lebensbedingungen im Herkunftsland so schlecht sind, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Menschenrechte darstellen würde. Das BAMF prüft diese Fälle im Rahmen des Asylverfahrens.2
Neben den vier genannten Schutzformen sind auch persönliche Umstände, regionale Besonderheiten und besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zu berücksichtigen. Dafür müssen Antragstellende ihre Fluchtgründe durch stichhaltige Belege wie Dokumente, Zeugenaussagen oder Atteste nachweisen.
Jeder Asylantrag sollte dabei individuell und sorgfältig geprüft werden.
1 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Schutzformen
2 basiswissen.asyl.net - Welche Formen von Schutzstatus können im Asylverfahren zugesprochen werden?


