Faktencheck #8

Obwohl das Dublin-Verfahren klare Zuständigkeitsregeln vorgibt, stößt es in der Praxis auf erhebliche Umsetzungsprobleme und Kritik. 
Die meisten Asylsuchenden erreichen die EU über die Außengrenzen, sodass die Grenzstaaten mit einer hohen Belastung konfrontiert sind.  Die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) soll regeln, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie gilt seit dem 1. Januar 2014 und wird durch EU-weite Datenbanken wie EURODAC und das Visa-Informationssystem unterstützt, in denen Fingerabdrücke und Personendaten erfasst sind.1

Das bedeutet: Bevor die in Faktencheck #7 beschriebenen Schutzformen geprüft werden, ermittelt Deutschland zunächst, ob eine eigene Zuständigkeit überhaupt vorliegt. Dazu erfolgen eine Erstbefragung der Asylsuchenden und ein Abgleich in den europäischen Datenbanken, um zu überprüfen, ob bereits in einem anderen EU-Land ein Asylantrag gestellt wurde. Liegt bereits ein Asylantrag in einem anderen EU-Land vor, stellt Deutschland ein Übernahmeersuchen an das entsprechende Land. Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen.2

Im Jahr 2024 stellte Deutschland bei 32,5% aller Asylanträge ein solches Übernahmeersuchen an einen anderen europäischen Staat. In Zahlen waren es von insgesamt 229.751 Asylanträgen 74.583 Übernahmeersuche. Die meisten Anfragen richteten sich dabei an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien. In vielen Fällen verhindern jedoch Gerichte die Überstellung, da in den zuständigen EU-Mitgliedsstaaten gravierende Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen bestehen.3

Unter bestimmten Umständen ist Deutschland trotz der Dublin-Regeln selbst für ein Asylverfahren zuständig:

  1. Aus humanitären Gründen, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder engen Familienbindungen der Asylsuchenden.
  2. Bei Systemischen Mängeln im Zielstaat, durch die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht.
  3. Durch das Selbsteintrittsrecht kann Deutschland sich freiwillig zur Zuständigkeit erklären – 2022 geschah das jedoch nur in 1,4 % der Fälle.
  4. Wegen einem Fristablauf, wenn die Überstellung nicht innerhalb der sechs Monate durchgeführt wird.1

Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde beschlossen, dass die Dublin-III-Verordnung zum 30. Juni 2026 durch eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt wird.4 Mehr zur GEAS-Reform werdet ihr in folgenden Faktenchecks erfahren. 

Die Dublin-III-Verordnung soll Klarheit schaffen, welcher Staat für Asylverfahren zuständig ist. In der Praxis führt sie jedoch zu erheblichen Belastungen für Grenzstaaten und zu rechtlichen Auseinandersetzungen über menschenwürdige Aufnahmebedingungen. In den kommenden zwei Teilen dieser Dublin-Reihe schauen wir genauer auf die Hürden und Folgen des Dublin-Systems sowie auf die Frage, wie es mit der geplanten Reform weitergeht.

1 Dublin-Verf-2024web.pdf

2 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Prüfung des Dublin-Verfahrens

3 Drucksache 20/15133

4 GEAS-Reform im EU-Parlament: Historischer Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa | PRO ASYL

Kontakt Sozialdienst für Geflüchtete
Johannes Engelhardt, Bereichsleitung

Olgastraße 63
70182 Stuttgart

Kontakt Sozialdienst für Geflüchtete
Greta Deist, Teamleitung

Olgastraße 63
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