
Faktencheck #16
Viele erinnern sich noch an die Aussage des heutigen Bundeskanzlers Friedrich Merz aus dem Jahr 2023. Er behauptete, abgelehnte Asylbewerberinnen würden in Deutschland umfassende Leistungen erhalten, sich „die Zähne neu machen lassen“ und dadurch deutschen Patient*innen Behandlungstermine wegnehmen.[1] Auch in der aktuellen Migrationsdebatte gibt es immer wieder ähnliche Behauptungen.[2] Doch was stimmt tatsächlich? Dieser Faktencheck wirft einen Blick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen der Gesundheitsversorgung von Geflüchteten und zeigt: Die Realität ist deutlich differenzierter und von erheblichen Einschränkungen geprägt.
Geflüchtete, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beziehen, sind grundsätzlich von der regulären gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Das betrifft Personen im Asylverfahren, geduldete sowie ausreisepflichtige Personen. Ihre medizinische Versorgung richtet sich stattdessen nach §4 des AsylbLG. Die ärztliche und zahnärztliche Versorgung ist dabei beschränkt auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände.
Es können zwar nach §6 AsylbLG in Einzelfällen weitere Leistungen gewährt werden, sofern diese zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. Hierzu zählen beispielsweise psychotherapeutische Behandlungen, die Versorgung chronischer Erkrankungen sowie Pflegeleistungen und Eingliederungshilfen. Über die Bewilligung solcher Leistungen entscheidet jedoch die zuständige Behörde im Einzelfall. In der Praxis werden solche Anträge restriktiv geprüft und häufig abgelehnt.[3]
Eine angemessene Gesundheitsversorgung wird zudem durch bürokratische Hürden und lange Bearbeitungszeiten erschwert.[4] Während in einigen Bundesländern elektronische Gesundheitskarten genutzt werden, erhalten Geflüchtete in Baden-Württemberg und damit auch in Stuttgart sogenannte Krankenscheine bzw. Behandlungsausweise.[5] Viele Arztpraxen sind mit diesem Verfahren nicht vertraut und haben dadurch einen höheren Verwaltungsaufwand. Gleichzeitig führen die Krankenscheine für die Betroffenen zu mehr Stigmatisierung und Diskriminierung im Gesundheitswesen.[4]
Erst nach 36 Monaten Aufenthalt in Deutschland haben Geflüchtete ein Recht auf den gleichen Leistungsumfang wie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung. Außerdem können sie eine gesetzliche Krankenversicherung erhalten, wenn ihr Asylverfahren positiv entschieden wurde oder wenn sie eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Hierfür muss jedoch eine entsprechende Arbeitserlaubnis vorliegen.[6] Eine Ausnahme bilden außerdem Kinder und Jugendliche. Diese haben seit Umsetzung der GEAS-Reform ab dem 12.06.2026 Anspruch auf eine Gesundheitsversorgung wie gesetzlich Versicherte.[7]
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Geflüchtete, die Asylbewerberleistungen beziehen, haben keinen ausreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung. Die einschränkende Sonderbehandlung ist rechtlich umstritten und verstößt gegen grundlegende Prinzipien des Verfassungs-, Europa- und Völkerrechts.[8] Durch weitere Hürden, wie fehlende Sprachmittlung, überlastete Praxen und rassistische Diskriminierung, wird eine bedarfsgerechte gesundheitliche Versorgung zusätzlich erschwert.[9]
1 Warum sich Merz' Aussage zu Asylbewerbern nicht halten lässt | tagesschau.de
2 Gesundheitsreform: AfD-Politiker streut Falschbehauptung zu Asylbewerbern
3 Gerloff, Volker. 2023. Das Asylbewerberleistungsgesetz für die Soziale Arbeit. 1. Auflage. With Dorothee Frings. Kompendien der Sozialen Arbeit. Nomos. Seiten 181-187
4 BAfF (2025): „Flucht & Gewalt. Psychosozialer Versorgungsbericht Deutschland 2025“
5 Medizinische Versorgung | Geflüchtete in Stuttgart
6 Informationsverbund Asyl & Migration - Gesundheitsversorgung
7 Neuerungen bei der Gesundheitsversorgung von Kindern und Jugendlichen im AsylbLG - Der Paritätische - Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege
8 Gerloff, Volker. 2023. Das Asylbewerberleistungsgesetz für die Soziale Arbeit. 1. Auflage. With Dorothee Frings. Kompendien der Sozialen Arbeit. Nomos. Seiten 193-199
9 BAfF (2026): „Flucht & Gewalt. Psychosozialer Versorgungsbericht Deutschland 2026“