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Was "Flüchtling" bedeutet - Die Schutzformen für Asylsuchende in Deutschland
Faktencheck #7

Umgangssprachlich wird der Begriff „Flüchtling” häufig als Synonym für geflüchtete Personen verwendet. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine rechtliche Bezeichnung, die einen speziellen Schutzstatus beschreibt. Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen.1 Der Schutz von Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, ist im nationalen Recht, in der Genfer Flüchtlingskonvention und im Europarecht geregelt.2 Es gibt vier unterschiedliche Schutzformen, die wir im Folgenden erklären.

Flüchtlingsschutz
Das internationale Abkommen der Genfer Flüchtlingskonvention legt fest, wer den Flüchtlingsschutz erhält und welche Rechte diese Person hat. Besonders wichtig ist das Prinzip „non-refoulement“, das besagt, dass kein Mensch in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm Verfolgung droht.2
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als „Flüchtling”, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer “Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung” außerhalb ihres Heimatlandes befindet (§ 3 AsylG).
Wenn eine Person in Deutschland als „Flüchtling” anerkannt wird, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.1 Subsidiärer Schutz
Personen, die keinen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, aber trotzdem von einem „ernsthaften Schaden” bedroht sind, können den sogenannten subsidiären Schutz erhalten ( 4 AsylG). Ein „ernsthafter Schaden” ist z.B. Folter, unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder eine individuelle Bedrohung durch einen bewaffneten Krieg. Die rechtliche Grundlage für den subsidiären Schutz ist die Europäische Qualifikationsrichtlinie.
In der Praxis wir der subsidiäre Schutz besonders Menschen zuerkannt, die aus Kriegsgebieten fliehen, aber nicht alle Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.2 Voraussetzung ist, dass die Person im Herkunftsland keinen Schutz finden kann.
Wer subsidiären Schutz erhält, hat ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Asylrecht nach dem Grundgesetz
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht (§ 16a GG). Allerdings wurde dieses in den 1990er Jahren durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt, sodass es heute nur noch in bestimmten Ausnahmefällen gilt.
Ein Ausschlusskriterium für das Asylrecht nach dem Grundgesetz ist die Einreise nach Deutschland über einen sogenannten „sicheren Drittstaat”. Da alle Nachbarländer Deutschlands „sichere Drittstaaten” sind, haben fast alle Menschen, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen, keinen Anspruch mehr auf Asyl nach dem Grundgesetz.2 Nationales Abschiebungsverbot
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch sogenannte nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Diese greifen, wenn jemand keinen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz hat, aber trotzdem nicht abgeschoben werden darf.
Solche Verbote beziehen sich auf Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen oder wenn die Lebensbedingungen im Herkunftsland so schlecht sind, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Menschenrechte darstellen würde. Das BAMF prüft diese Fälle im Rahmen des Asylverfahrens.2

Neben den vier genannten Schutzformen sind auch persönliche Umstände, regionale Besonderheiten und besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zu berücksichtigen. Dafür müssen Antragstellende ihre Fluchtgründe durch stichhaltige Belege wie Dokumente, Zeugenaussagen oder Atteste nachweisen.
Jeder Asylantrag sollte dabei individuell und sorgfältig geprüft werden.

1 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Schutzformen
2 basiswissen.asyl.net - Welche Formen von Schutzstatus können im Asylverfahren zugesprochen werden?

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Recht oder Rechtsbruch? Zurückweisungen an den deutschen Außengrenzen
Faktencheck #6

Am 07. Mai 2025 hat das Bundesinnenministerium unter Alexander Dobrindt angewiesen, dass schutzsuchende Menschen an der deutschen Grenze zurückgewiesen werden können. Diese Zurückweisungen finden im Rahmen der anhaltenden Grenzkontrollen statt, die bereits im Faktencheck 5 diskutiert wurden. Somit verschärft sich die Situation an den deutschen Grenzen weiter. Trotz eines Gerichtsbeschlusses wird an den Zurückweisungen festgehalten. Wir möchten die aktuellen Entwicklungen erklären und mit Blick auf den Schutz von Demokratie und Menschenrechten in Deutschland kritisch hinterfragen.

Am 02. Juni 2025 entscheidet das Verwaltungsgericht Berlin in einem Fall, dass die Zurückweisungen rechtswidrig waren.1 Geklagt hatten zwei Männer und eine minderjährige Frau aus Somalia, die trotz ihrer Asylgesuche von der Polizei nach Polen zurückgewiesen worden waren. Dem Gericht zufolge hätte das sogenannte „Dublin-III-Verfahren” angewendet werden müssen. Hierbei wird geprüft, ob Deutschland für das Asylverfahren zuständig ist oder ein anderer EU-Staat. Demnach war der Grenzübertritt der drei Personen aus Somalia erlaubt. Außerdem liegt laut dem Beschluss des Gerichts keine „Notlage” nach Artikel 72 AEUV vor. Auf diese Ausnahmeregelung beruft sich die Bundesregierung oftmals, um ihr Handeln an den deutschen Grenzen zu rechtfertigen (vgl. Faktencheck 5). Die Zurückweisungen der Personen waren folglich rechtswidrig und hätten nicht stattfinden dürfen.

Obwohl das Gericht seine Entscheidung mit dem Verstoß gegen das EU-Recht begründet, bezeichnet der Innenminister Dobrindt das Urteil als „Einzelfallentscheidung” und setzt die Zurückweisungen fort.2 Dieses Vorgehen der Bundesregierung ist nicht nur ethisch verwerflich, sondern stellt unserer Ansicht nach auch eine Gefahr für die demokratischen Werte und den Rechtsstaat in Deutschland dar. Das Recht, in einem anderen Staat Asyl zu suchen ist laut Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte ein grundlegendes Menschenrecht3 (vgl. Faktencheck 1). Auch wenn die Gerichtsentscheidung bislang nur für den Fall der drei Somalier*innen gilt, stellt sie zumindest eine rechtliche Orientierung für das weitere Handeln der Bundesregierung sowie für zukünftige Gerichtsurteile dar. Anfang Juli 2025 liegen mindestens drei weitere Klagen bei verschiedenen Verwaltungsgerichten in Deutschland gegen die Zurückweisungen vor.4

Pro Asyl und weitere zivilgesellschaftliche Organisationen aus ganz Europa fordern die Europäische Kommission dazu auf, in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Missachtung des EU-Rechts vorzugehen.5 Auch wir sind der Meinung: Die Situation an den deutschen Grenzen darf sich nicht weiter verschärfen und die Missachtung geltenden Rechts muss Konsequenzen haben. Menschenrechte, das Grundgesetz und demokratische Strukturen sind nicht verhandelbar.

1 Zurückweisungen bei Grenzkontrollen sind rechtswidrig (Nr. 32/2025) - Berlin.de

2 Innenminister Dobrindt, CSU, mit einen Statement zum Urteil über Zurückweisung von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen | tagesschau.de

3 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte - Vereinte Nationen - Regionales Informationszentrum für Westeuropa

4 Neue Zurückweisungsklagen: Steigt der Druck auf Dobrindt?
5 Grenzkontrollen und Zurückweisungen: Europäische Zivilgesellschaft fordert Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland | PRO ASYL

Einleitungsbild Die Grenzen der Grenzkontrollen
Die Grenzen der Grenzkontrollen

Seit dem 16.09.2024 werden die deutschen Außengrenzen verschärft kontrolliert. Begründet werden diese Maßnahmen mit dem Schutz der inneren Sicherheit und der Einschränkung der „irregulären Migration” (siehe dazu Faktencheck #1).1

Im Gegensatz dazu, steht das Schengener Abkommen. Dieses besagt, dass innerhalb des Schengen-Raums grundsätzlich im Sinne des Grundsatzes der Freizügigkeit keine Personengrenzkontrollen stattfinden dürfen.2 Zu den sogenannten „Schengen Staaten” gehören alle EU-Mitgliedsländer mit Ausnahme von Irland. Zusätzlich dazu sind auch Island, Norwegen, Schweiz und Liechtenstein Teil des Schengener Abkommens.3

Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen laut dem Schengener Abkommen Grenzkontrollen stattfinden. Dafür muss eine ernste Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit in einem Land vorliegen. Diese Maßnahme darf höchstens 30 Tage andauern oder so lange, wie die ernste Bedrohung besteht. Eine Verlängerung ist möglich - insgesamt jedoch nur bis zu sechs Monaten. In besonderen Ausnahmefällen (z. B. bei Versagen des gesamten Schengen-Systems) können länger anhaltende Grenzkontrollen erlaubt werden, maximal jedoch bis zu zwei Jahren.2

Eine ernsthafte Bedrohung liegt nach dem Schengener Grenzkodex in Fällen von terroristischen Anschlägen oder gesundheitlichen Notlagen vor. Migrationsbewegungen gelten dem Abkommen zufolge nicht grundsätzlich als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder innere Sicherheit.2 Nur wenn es plötzlich zu einem starken Anstieg der Migration kommt und die Behörden dadurch in Bezug auf Ressourcen und Kapazitäten überfordert sind, können Grenzkontrollen gerechtfertigt sein.4

Da die Zahl der Asylantragstellungen seit Anfang 2024 rückläufig ist, stellt sich die Frage, ob die derzeit anhaltenden Grenzkontrollen tatsächlich durch eine „Notlage" legitimiert werden können.5 Dennoch wurden die Kontrollen an den deutschen Außengrenzen im März 2025 unter Berufung auf eine „Notlage” um weitere sechs Monate verlängert.1 Fest steht: Der Europäische Gerichtshof hat die Verlängerung der Grenzkontrollen in solchen Fällen bislang nie als rechtmäßig anerkannt.6

 

1 BMI - Presse - Bundesinnenministerin Faeser ordnet Verlängerung der Grenzkontrollen an allen deutschen Landgrenzen für weitere sechs Monate an

2 Verordnung - 2016/399 - EN - schengener grenzkodex - EUR-Lex Artikel 25 bis 29

3 Welche Länder sind Mitglied des Schengener Abkommens? - Auswärtiges Amt

4 Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen

5 Asylanträge Deutschland 2025| Statista

6 Rechtsgutachten über die Anforderungen und Rechtsfolgen des Artikels 72 EU-Arbeitsweisevertrag für die ausnahmsweise Abweichung vom EU-Asylrecht (Expert Opinion about the Requirements and Legal Effects of Exceptional Deviations from the Asylum Acquis under Article 72 Treaty on the Functioning of the European Union) by Daniel Thym :: SSRN

 

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"Sichere Herkunftsländer" - Was "sicher" bedeutet.
Faktencheck #4

Bei den sogenannten „sicheren Herkunftsstaaten” handelt es sich um ein umstrittenes Konzept der Migrationspolitik. Wir erklären, was sich dahinter verbirgt und worin die Kritik daran besteht.

Ein Land gilt als „sicheres Herkunftsland”, wenn dort grundsätzlich keine staatliche Verfolgung zu befürchten ist und der Staat den Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleisten kann. Relevant für die Einstufung sind das politische System, die Rechtslage und die allgemeinen politischen Verhältnisse. Welches Land als „sicheres Herkunftsland” eingestuft wird, entscheiden der Bundestag und Bundesrat 1.

Aktuell gelten in Deutschland (abgesehen von den EU-Mitgliedstaaten) folgende 10 Länder als „sichere Herkunftsstaaten” 1.

Albanien Bosnien und Herzegowina Georgien Ghana Kosovo Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik Montenegro Republik Moldau Senegal Serbien

Die Einstufung eines Herkunftsstaates als „sicher“ hat direkte Auswirkungen auf das Asylverfahren der Schutzsuchenden: Es wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ihnen keine Verfolgung droht. Schutzsuchende aus diesen Ländern stehen daher unter erhöhter Beweispflicht – sie müssen glaubhaft und detailliert nachweisen, dass ihnen im individuellen Fall dennoch Gefahren drohen 1. In der Praxis führt die pauschale Einstufung als „sicher“ häufig dazu, dass individuelle Fluchtgründe weniger sorgfältig geprüft werden. Wird ihr Asylantrag abgelehnt, kann die Abschiebung schneller durchgeführt werden als in anderen Verfahren 2.

Die Kritik am Konzept der „sicheren Herkunftsländer” ist groß. Der Prozess der Einstufung wird als intransparent und einseitig bezeichnet, da nicht alle Informationsquellen berücksichtigt werden 3,4. Zudem haben Gerichte die Einstufung einzelner Länder (z.B. Georgien und Moldau) als unrechtsmäßig zurückgewiesen 5,6. Migrationspolitisch dient die Einstufung der „sicheren Herkunftsländer” zur Abschreckung und zur Begrenzung von Fluchtmigration 3.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Konzept der „sicheren Herkunftsländer” dem Einzelfall nicht gerecht wird. Die neue Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag die Ausweitung der „sicheren Herkunftsländer” angekündigt. Künftig sollen Algerien, Indien, Marokko und Tunesien als sicher gelten 7. All dies verdeutlicht die aktuelle restriktive Asylpolitik.

1 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Sichere Herkunftsstaaten

2 Sichere Herkunftsstaaten | bpb.de

3 »Sichere« Herkunftsstaaten | PRO ASYL#

4 Die Lotterie der sicheren Herkunftsländer

5 Warum Georgien kein sicherer Herkunftsstaat sein kann – VG Berlin weist Bundesregierung zurecht | PRO ASYL

6 Informationsverbund Asyl & Migration - Details

7 Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD

 

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