Einleitungsbild Wer ist hier zuständig? - Teil 3: Zukunft zwischen Reform und Realität
Wer ist hier zuständig? - Teil 3: Zukunft zwischen Reform und Realität

  Faktencheck #10

Im Faktencheck #9 haben wir angekündigt, dass die Dublin-III-Verordnung geändert wird. Das geschieht im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems GEAS.
Die neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMM-VO)  gilt ab Juni 2026.

Im Mittelpunkt der GEAS-Reform stehen grundsätzlich die Abschottung und Reduktion von Schutzsuchenden in Europa. Dies geschieht durch verpflichtende Vorabkontrollen, einer stärkeren Grenzverwaltung und schnellere Asylverfahren direkt an den EU-Außengrenzen.1

In Bezug auf die Dublin-III-Verordnung spricht der Europäische Rat von einem “verbindlichen, aber flexiblen Solidaritätsmechanismus”.2 Trotzdem bleibt das alte Grundprinzip: Grundsätzlich ist das Land der ersten Einreise für das Asylverfahren zuständig. Die Mitgliedstaaten im Süden und Südosten der EU tragen so auch zukünftig die größte Last bei den meisten Asylverfahren.3

Die Zuständigkeit der Grenzstaaten soll dabei noch stärker durchgesetzt werden. Dafür wird es verlängerte Überstellungs-Fristen geben. Das bedeutet: Wenn man weiß, welcher Staat verantwortlich ist, gelten deutlich längere Fristen, um Schutzsuchende zu überstellen. Diese Vorschrift soll die Sekundärmigration stoppen, also die Weiterreise von Asylsuchenden innerhalb der EU.2 Für Geflüchtete bedeuten die längeren Überstellungs-Fristen mehr Unsicherheit, denn sie können über einen viel längeren Zeitraum rückgeführt werden. Zeitgleich ist der Rechtsschutz für Geflüchtete im neuen System schlechter.4

Die neue Verordnung soll die europäischen Grenzstaaten unterstützen. Denn diese Staaten sind weiter für sehr viele Schutzsuchende zuständig, obwohl die Lebensbedingungen für Geflüchtete in diesen Ländern oftmals sehr schlecht sind (vgl. Faktencheck #9). 
Die Unterstützung soll auf Solidarität basieren: Alle EU-Länder müssen Schutzsuchende aufnehmen. Die Größe der Bevölkerung und Wirtschaft ist dabei entscheidend. Jedes Jahr sollen so mindestens 30.000 Schutzsuchende von anderen EU-Ländern übernommen werden.
Die Länder können stattdessen auch Geld oder Personal bereitstellen. Jährlich müssen insgesamt mindestens 600 Millionen Euro in einen „Solidaritätspool“ gezahlt werden. 2
Auch jetzt gibt es schon die Möglichkeit, Schutzsuchende aus Grenzstaaten freiwillig zu übernehmen. Trotzdem gab es nur wenige Übernahmen.4 Deshalb ist unklar, wie groß die Entlastung für die europäischen Grenzstaaten sein wird.

Fraglich bleibt: Macht die Reform das System wirklich fairer? Die Grundidee des Dublin-Systems bleibt gleich. Viele Probleme hängen davon ab, ob die EU-Länder die Regeln gut einhalten. Auch nach der Reform ist nicht sicher, dass alle Länder genug Unterkünfte haben oder gute medizinische Versorgung und faire Asylverfahren anbieten. Solange es diese Unterschiede gibt, müssen Gerichte weiter prüfen, ob Menschen überhaupt in ein anderes Land zurückgeschickt werden dürfen.
Die Reform versucht zwar, das System funktionsfähiger zu machen. Trotzdem bleiben viele Probleme bestehen. Deshalb ist unklar, ob die Reform den Schutz für Geflüchtete wirklich verbessert – oder ob sie nur ein System stützt, das schon lange nicht gut funktioniert.

 

1 2024-10-21_PRO-ASYL-Stellungnahme-GEAS-Umsetzungsgesetz.pdf

2 Eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement - Consilium

3 Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems | EU-Migrations- und Asylpolitik | bpb.de

4 GEAS-Reform im EU-Parlament: Historischer Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa | PRO ASYL

 

Einleitungsbild Wer ist hier zuständig? - Teil 2: Hürden und Härten von Dublin III in der Praxis
Wer ist hier zuständig? - Teil 2: Hürden und Härten von Dublin III in der Praxis

  Faktencheck #9

Die Grundlagen der Dublin-III-Verordnung und das Dublin-Verfahren haben wir im Faktencheck #8 erklärt. Hier zeigen wir, was bei dem Verfahren in der Praxis nicht funktioniert und welche Schwierigkeiten es gibt.

Ein Grund, warum die Verordnung nicht immer angewendet wird, ist: Die Unterkünfte und die Behandlung von Geflüchteten in den EU-Ländern sind nicht überall gleich gut. In manchen EU-Ländern gibt es große Probleme. Deshalb kann es dazu kommen, dass Geflüchtete nicht in alle EU-Länder zurückgeschickt werden.1

In Polen zum Beispiel haben Dublin-Rückkehrende einen schlechten Zugang zum Asyl-Verfahren. Sie haben nach der Rückführung nur wenige Tage Zeit, um sich in einer Unterkunft zu melden.  In dieser Zeit bekommen sie dort auch kein Geld. Wer sich nicht rechtzeitig meldet, kann nicht mehr in das Asyl-Verfahren. Die Betroffenen können höchstens einen Folge-Antrag stellen. Das berichten die Geflüchteten-Statistiken von AIDA.2 Das Problem: Die Behörden schieben viele Menschen in ein Folge-Antrags-Verfahren ab, obwohl sie eigentlich weiter in dem alten Verfahren bleiben könnten. Außerdem werden viele Menschen in Polen inhaftiert, auch Familien, Kinder und Folter-Opfer.3 In den Haftzentren gibt es keine gute Rechts-Beratung für die Menschen. Verwaltungs-Gerichte stoppen Abschiebungen nach Polen nur in sehr wenigen Fällen, zum Beispiel bei Familien mit kleinen Kindern. Im Jahr 2024 waren nur 14 Prozent der Eilanträge vor den Gerichten erfolgreich.4

Auch in Griechenland ist es für Dublin-Rückkehrende schwierig. Viele Menschen berichten, dass sie keine Wohnung und keine Hilfe bekommen.5 Ähnliche Berichte gibt es auch aus Italien, Bulgarien und Kroatien.6, 7 Das Bundes-Verwaltungs-Gericht hat Griechenland und Italien vor kurzem als nicht gefährlich eingestuft, obwohl es immer wieder Berichte über Obdachlosigkeit und mangelnde Versorgung gibt.8, 9

Für Geflüchtete in Deutschland hat eine Dublin-Rückführung soziale und psychische Folgen. Viele Geflüchtete leben schon einige Jahre in Deutschland. Sie haben die Sprache gelernt, Freunde gefunden und sich an das Leben hier gewöhnt. Wenn sie in ein anderes EU-Land zurückgeschickt werden, ist das ein harter Schnitt. Viele Menschen sind dann verzweifelt. Sie haben keine Freunde und keine Familie dort. Oft können sie auch nicht arbeiten.10

Auch in Bezug auf die Leistungen in Deutschland, stehen Dublin-Betroffene oftmals vor großen Problemen. Ende Oktober 2024 hat der Bundestag beschlossen: Die Sozial-Leistungen für sogenannte "Dublin-Fälle" werden stark gekürzt. Seitdem gilt die Regelung: Wer als "Dublin-Fall" nach Deutschland kommt, hat unter bestimmten Umständen nur noch 2 Wochen Anspruch auf Sozial-Leistungen. Danach werden die Unterkunft, die Gesundheits-Versorgung und alle anderen Leistungen eingestellt.11 Sozial-Gerichte etwa in Hamburg und Karlsruhe haben entschieden: Die Regelung verstößt gegen das Grund-Gesetz und gegen europäisches Recht.12

Zusammenfassend zeigt sich: Die Dublin-III-Verordnung kann in der Praxis oft nicht umgesetzt werden. Trotzdem wurde lange an dem Dublin-System festgehalten. Im Juni 2026 soll die Dublin-III-Verordnung durch eine neue Verordnung ersetzt werden. Sie ist Teil von der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asyl-Systems GEAS. Wie die Reform aussieht und ob sie besser ist, zeigen wir im nächsten Faktencheck.

 

1 Dublin-Verf-2024web.pdf

2 AIDA-PL_2023-Update.pdf

3 Angst vor Abschiebung nach Polen: »Polen ist für uns nicht sicher« | PRO ASYL

4 Drucksache 20/15133

5 Keine Verbesserung: Flüchtlinge in Griechenland ohne Bett, Brot und Seife | PRO ASYL

6 Flüchtlinge in Bulgarien: Entrechtung, Misshandlung und Verelendung | PRO ASYL

7 32324.pdf

8 Informationsverbund Asyl & Migration - Detail

9 Pressemitteilung Nr. 57/2024 | Bundesverwaltungsgericht

10 Warum Abschiebung keine einfache politische Lösung ist – Netzwerk Fluchtforschung

11 Bundesgesetzblatt Teil I - Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems - Bundesgesetzblatt

12 SG Hamburg stoppt kompletten Leistungsausschluss für Geflüchtete im Dublin-Verfahren – Flüchtlingsrat Baden-Württemberg

 

Einleitungsbild Wer ist hier zuständig? - Teil 1: Dublin III im Überblick
Wer ist hier zuständig? - Teil 1: Dublin III im Überblick
Faktencheck #8

Obwohl das Dublin-Verfahren klare Zuständigkeitsregeln vorgibt, stößt es in der Praxis auf erhebliche Umsetzungsprobleme und Kritik. 
Die meisten Asylsuchenden erreichen die EU über die Außengrenzen, sodass die Grenzstaaten mit einer hohen Belastung konfrontiert sind.  Die Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) soll regeln, welcher EU-Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist. Sie gilt seit dem 1. Januar 2014 und wird durch EU-weite Datenbanken wie EURODAC und das Visa-Informationssystem unterstützt, in denen Fingerabdrücke und Personendaten erfasst sind.1

Das bedeutet: Bevor die in Faktencheck #7 beschriebenen Schutzformen geprüft werden, ermittelt Deutschland zunächst, ob eine eigene Zuständigkeit überhaupt vorliegt. Dazu erfolgen eine Erstbefragung der Asylsuchenden und ein Abgleich in den europäischen Datenbanken, um zu überprüfen, ob bereits in einem anderen EU-Land ein Asylantrag gestellt wurde. Liegt bereits ein Asylantrag in einem anderen EU-Land vor, stellt Deutschland ein Übernahmeersuchen an das entsprechende Land. Die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat muss dann innerhalb von sechs Monaten erfolgen.2

Im Jahr 2024 stellte Deutschland bei 32,5% aller Asylanträge ein solches Übernahmeersuchen an einen anderen europäischen Staat. In Zahlen waren es von insgesamt 229.751 Asylanträgen 74.583 Übernahmeersuche. Die meisten Anfragen richteten sich dabei an Griechenland, Kroatien, Italien und Bulgarien. In vielen Fällen verhindern jedoch Gerichte die Überstellung, da in den zuständigen EU-Mitgliedsstaaten gravierende Mängel in den Asyl- oder Aufnahmesystemen bestehen.3

Unter bestimmten Umständen ist Deutschland trotz der Dublin-Regeln selbst für ein Asylverfahren zuständig:

Aus humanitären Gründen, beispielsweise bei schwerer Krankheit oder engen Familienbindungen der Asylsuchenden. Bei Systemischen Mängeln im Zielstaat, durch die eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Durch das Selbsteintrittsrecht kann Deutschland sich freiwillig zur Zuständigkeit erklären – 2022 geschah das jedoch nur in 1,4 % der Fälle. Wegen einem Fristablauf, wenn die Überstellung nicht innerhalb der sechs Monate durchgeführt wird.1

Im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde beschlossen, dass die Dublin-III-Verordnung zum 30. Juni 2026 durch eine neue Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement ersetzt wird.4 Mehr zur GEAS-Reform werdet ihr in folgenden Faktenchecks erfahren. 

Die Dublin-III-Verordnung soll Klarheit schaffen, welcher Staat für Asylverfahren zuständig ist. In der Praxis führt sie jedoch zu erheblichen Belastungen für Grenzstaaten und zu rechtlichen Auseinandersetzungen über menschenwürdige Aufnahmebedingungen. In den kommenden zwei Teilen dieser Dublin-Reihe schauen wir genauer auf die Hürden und Folgen des Dublin-Systems sowie auf die Frage, wie es mit der geplanten Reform weitergeht.

1 Dublin-Verf-2024web.pdf

2 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Prüfung des Dublin-Verfahrens

3 Drucksache 20/15133

4 GEAS-Reform im EU-Parlament: Historischer Tiefpunkt für den Flüchtlingsschutz in Europa | PRO ASYL

Einleitungsbild Was
Was "Flüchtling" bedeutet - Die Schutzformen für Asylsuchende in Deutschland
Faktencheck #7

Umgangssprachlich wird der Begriff „Flüchtling” häufig als Synonym für geflüchtete Personen verwendet. Tatsächlich handelt es sich dabei aber um eine rechtliche Bezeichnung, die einen speziellen Schutzstatus beschreibt. Im Asylverfahren prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ob die Voraussetzungen für einen Schutzstatus vorliegen.1 Der Schutz von Menschen, die in Deutschland Asyl suchen, ist im nationalen Recht, in der Genfer Flüchtlingskonvention und im Europarecht geregelt.2 Es gibt vier unterschiedliche Schutzformen, die wir im Folgenden erklären.

Flüchtlingsschutz
Das internationale Abkommen der Genfer Flüchtlingskonvention legt fest, wer den Flüchtlingsschutz erhält und welche Rechte diese Person hat. Besonders wichtig ist das Prinzip „non-refoulement“, das besagt, dass kein Mensch in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm Verfolgung droht.2
Nach der Genfer Flüchtlingskonvention gilt eine Person als „Flüchtling”, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer “Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung” außerhalb ihres Heimatlandes befindet (§ 3 AsylG).
Wenn eine Person in Deutschland als „Flüchtling” anerkannt wird, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.1 Subsidiärer Schutz
Personen, die keinen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Flüchtlingskonvention haben, aber trotzdem von einem „ernsthaften Schaden” bedroht sind, können den sogenannten subsidiären Schutz erhalten ( 4 AsylG). Ein „ernsthafter Schaden” ist z.B. Folter, unmenschliche Behandlung, die Todesstrafe oder eine individuelle Bedrohung durch einen bewaffneten Krieg. Die rechtliche Grundlage für den subsidiären Schutz ist die Europäische Qualifikationsrichtlinie.
In der Praxis wir der subsidiäre Schutz besonders Menschen zuerkannt, die aus Kriegsgebieten fliehen, aber nicht alle Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention erfüllen.2 Voraussetzung ist, dass die Person im Herkunftsland keinen Schutz finden kann.
Wer subsidiären Schutz erhält, hat ebenfalls Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis.

Asylrecht nach dem Grundgesetz
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch ein verfassungsrechtlich verankertes Asylrecht (§ 16a GG). Allerdings wurde dieses in den 1990er Jahren durch eine Verfassungsänderung eingeschränkt, sodass es heute nur noch in bestimmten Ausnahmefällen gilt.
Ein Ausschlusskriterium für das Asylrecht nach dem Grundgesetz ist die Einreise nach Deutschland über einen sogenannten „sicheren Drittstaat”. Da alle Nachbarländer Deutschlands „sichere Drittstaaten” sind, haben fast alle Menschen, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen, keinen Anspruch mehr auf Asyl nach dem Grundgesetz.2 Nationales Abschiebungsverbot
Neben den internationalen Schutzformen gibt es in Deutschland auch sogenannte nationale Abschiebungsverbote (§60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG). Diese greifen, wenn jemand keinen Anspruch auf Asyl, Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz hat, aber trotzdem nicht abgeschoben werden darf.
Solche Verbote beziehen sich auf Gefahren im Zielstaat der Abschiebung, zum Beispiel bei gesundheitlichen Problemen oder wenn die Lebensbedingungen im Herkunftsland so schlecht sind, dass eine Abschiebung eine Verletzung der Menschenrechte darstellen würde. Das BAMF prüft diese Fälle im Rahmen des Asylverfahrens.2

Neben den vier genannten Schutzformen sind auch persönliche Umstände, regionale Besonderheiten und besondere Schutzbedürftigkeit im Asylverfahren zu berücksichtigen. Dafür müssen Antragstellende ihre Fluchtgründe durch stichhaltige Belege wie Dokumente, Zeugenaussagen oder Atteste nachweisen.
Jeder Asylantrag sollte dabei individuell und sorgfältig geprüft werden.

1 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Schutzformen
2 basiswissen.asyl.net - Welche Formen von Schutzstatus können im Asylverfahren zugesprochen werden?

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